Heizungsgesetz 2026
Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt seit dem 29. Juli – ein Überblick für Eigentümer, Käufer und Verkäufer
Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat
Das Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, hat das frühere Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Der Bundestag hat es am 10. Juli 2026 beschlossen, seit dem 29. Juli gilt es. Für Eigentümer ist das die spürbarste Entlastung seit Jahren: Zwei Vorschriften, die viele verunsichert haben, sind ersatzlos gestrichen. Wer bisher aus Sorge vor Pflichten gezögert hat, kann neu rechnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die 65-Prozent-Regel ist entfallen. An ihre Stelle tritt ab 2029 die Bio-Quote.
- Keine Austauschpflicht mehr wegen des Alters einer Heizung.
- Förderung von 30 bis 80 Prozent über die KfW.
1. Was gestrichen wurde
Zwei Regelungen sind komplett entfallen, und beide betrafen genau die Fälle, die in der Praxis für Streit gesorgt haben.
Die 65-Prozent-Regel. Neue Heizungen mussten anteilig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorgabe gibt es nicht mehr, an ihre Stelle tritt ab 2029 die Bio-Quote (dazu gleich mehr). Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridanlagen sowie Gas- und Ölheizungen stehen wieder gleichberechtigt zur Wahl. Auch die Pflicht, sich vor dem Einbau einer Öl- oder Gasheizung beraten zu lassen, ist weggefallen.
Die Austauschpflicht nach 30 Jahren. Alte Heizkessel mussten nach dreißig Betriebsjahren ersetzt werden, dazu war ein Betriebsverbot für fossile Anlagen ab 2045 vorgesehen. Beides ist gestrichen. Keine Heizung muss allein wegen ihres Alters stillgelegt werden. Eine funktionierende Anlage dürfen Sie weiterbetreiben und reparieren lassen.
Eine dreißig Jahre alte Heizung war lange ein Argument, mit dem Käufer den Preis gedrückt haben: Die muss sowieso raus. Dieses Argument ist rechtlich entfallen. Wirtschaftlich bleibt der Zustand der Anlage natürlich ein Thema, aber es ist ein Verhandlungspunkt und keine Gesetzespflicht mehr.
2. Der Haken: die Bio-Quote ab 2029
Die Wahlfreiheit hat eine Bedingung, und die betrifft nur neu eingebaute Gas- und Ölheizungen. Für sie steigt der Pflichtanteil klimaneutraler Brennstoffe schrittweise:
- ab 2029: 10 Prozent
- ab 2030: 15 Prozent
- ab 2035: 30 Prozent
- ab 2040: 60 Prozent
Davon zu trennen ist die Grüngas- und Grünheizölquote. Sie richtet sich nicht an Sie, sondern an die Brennstofflieferanten, startet 2028 mit einem Prozent und steigt bis 2045 auf 100 Prozent. Wirken wird sie trotzdem bei Ihnen, nämlich über den Brennstoffpreis, und zwar auch bei bestehenden Heizungen, für die die Bio-Quote selbst nicht gilt.
Für neu eingebaute Anlagen greift zunächst eine Übergangsfrist von bis zu zwölf Monaten. Wer heute eine Gasheizung einbaut, sollte diese Kurve trotzdem einkalkulieren: Klimaneutrale Brennstoffe sind teurer als fossile, und der CO₂-Preis steigt zusätzlich. Die Entscheidung ist also weniger eine rechtliche als eine betriebswirtschaftliche geworden.
3. Die Förderung: bis zu 80 Prozent
Seit dem 21. Juli 2026 gelten überarbeitete Förderkonditionen. Beantragt wird wie bisher bei der KfW. Die Bausteine:
- Grundförderung 30 Prozent beim Ersatz einer fossilen Heizung durch eine förderfähige erneuerbare Anlage.
- Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent für selbstnutzende Eigentümer, die früh tauschen. Er sinkt ab 2027 schrittweise, wer wechseln will, fährt also früher besser.
- Einkommensbonus, gestaffelt nach Haushaltseinkommen.
Kombiniert sind bis zu 80 Prozent möglich. Förderfähig sind derzeit maximal 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, der Höchstzuschuss liegt damit bei rund 22.400 Euro. Wichtig für die Planung: Die förderfähigen Kosten sinken stufenweise, bis August 2030 auf 22.000 Euro. Wer ohnehin tauschen will, fährt früher besser.
Die Pflicht ist weg, der Zuschuss ist geblieben. Das ist die eigentliche Nachricht des Jahres 2026.
4. Was beim Verkauf gilt
Hier hat sich weniger geändert, als viele annehmen. Der Energieausweis bleibt Pflicht: Die Kennwerte gehören in die Anzeige, das Dokument muss spätestens zur Besichtigung vorliegen und nach dem Kaufvertrag an den Käufer übergehen. Was Sie dazu wissen müssen, steht in unserem Ratgeber zum Energieausweis.
Neu ist der Ausblick: Für Energieausweise gelten ab Januar 2027 geänderte Regeln. Verbrauchsausweise verlangen dann jährliche, nach Energieträgern getrennte Verbrauchsdaten über zwei Jahre statt der bisherigen drei Abrechnungsperioden, und die eingesetzten erneuerbaren Energien müssen ausgewiesen werden. Wer ohnehin einen neuen Ausweis braucht, sollte das nicht bis Silvester schieben.
Für den Verkaufsprozess bedeutet die neue Lage vor allem eins: Sie können belegen, dass keine Austauschpflicht besteht. Das nimmt einem verbreiteten Preisargument die Grundlage. Welche Unterlagen sonst noch dazugehören, zeigt unsere Checkliste für den Hausverkauf.
5. Was Käufer beachten müssen
Ein Punkt wird gern übersehen: Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke besteht weiter. Sie trifft aber nicht automatisch jeden Käufer. Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst wohnte, lief die Zweijahresfrist ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag. Hat das Haus seitdem bereits einmal den Eigentümer gewechselt, beginnt sie mit Ihrem Kauf nicht neu. Selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind zudem ausgenommen, soweit sich die Maßnahme nicht in angemessener Frist rechnet.
Für Kaufinteressenten heißt das: Fragen Sie vor dem Notartermin nach dem Dämmzustand und rechnen Sie die Kosten in Ihr Budget ein, so wie die übrigen Kaufnebenkosten auch. Für Verkäufer heißt es: Wer den Zustand offen benennt, vermeidet Nachverhandlungen kurz vor dem Termin.
6. Die Solarpflicht ab 2027: für wen sie wirklich gilt
Hier entsteht derzeit die meiste Verunsicherung, deshalb der Reihe nach. Das GModG führt mit § 106 erstmals eine bundesweit einheitliche Solarpflicht ein. Sie kommt aber nicht auf einen Schlag, sondern in Stufen, und sie trifft zuerst ganz andere Gebäude, als viele befürchten.
- Ab 1. Januar 2027: neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude ab 250 m² Nutzfläche. Also Gewerbe, Verwaltung, Hallen.
- Ab 2028: Dachsanierungen an bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden ab 2.000 m² und an gewerblichen Dächern ab 500 m².
- Ab 2030: neue Wohngebäude und überdachte Stellplätze wie Carports.
Nach der Bundesregelung sind bestehende Wohngebäude ausgenommen. Nordrhein-Westfalen ist aber weiter: Die Landesbauordnung verlangt eine Solaranlage bereits seit dem 1. Januar 2025 bei neuen Wohngebäuden und seit Anfang 2026 auch bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut, und zwar auch am bestehenden Einfamilienhaus. Wer in Hamm sein Dach neu decken lässt, ist also betroffen, obwohl die Bundespflicht dort noch nicht greift.
Wichtig für die Planung: Erfüllt werden kann die Pflicht wahlweise mit Photovoltaik oder Solarthermie. Und es gibt eine Härtefallregelung. Sie greift, wenn eine Anlage technisch nicht möglich, funktional nicht sinnvoll oder wirtschaftlich unzumutbar wäre. Typische Gründe sind eine zu geringe Dachtraglast, eine ungeeignete Dachform, dauerhafte Verschattung durch Nachbargebäude oder Bäume, sowie der Fall, dass sich die Anlage über ihre Lebensdauer nicht rechnen würde.
Ehrlicherweise: Bei den späteren Bundes-Stufen sind längst nicht alle Details ausgearbeitet, insbesondere die Schwellenwerte und die Auslegung der Härtefälle. Für Eigentümer in Hamm ist ohnehin zuerst das Landesrecht maßgeblich, weil es früher greift. Die Details dazu, samt der geforderten Anlagengrößen und der Ausnahmen, haben wir in einem eigenen Beitrag zur Solarpflicht in NRW zusammengestellt.
Unabhängig von jeder Pflicht rechnet sich eine Anlage für viele Eigentümer ohnehin, und beim Verkauf ist sie ein sichtbares Plus. Was dabei zu bedenken ist, haben wir auf unserer Seite zur Photovoltaik zusammengestellt.
7. Und die kommunale Wärmeplanung?
Früher hing der Zeitpunkt für den Heizungstausch daran, ob die eigene Stadt bereits einen Wärmeplan vorgelegt hatte. Diese Kopplung ist entfallen. Sie können unabhängig davon entscheiden.
Ein Blick in die Planung lohnt sich trotzdem, denn sie zeigt, wo in den kommenden Jahren Fernwärme entstehen soll. Wer in einem künftigen Fernwärmegebiet wohnt, überlegt sich eine teure Einzellösung womöglich zweimal. Die Wärmepläne behalten ihre rechtliche Wirkung, für Großstädte lagen sie Mitte 2026 vor, kleinere Kommunen haben bis Mitte 2028 Zeit.
Ältere Heizung im Haus? Wir sagen Ihnen, was der Markt dazu sagt.
Ohne Austauschpflicht verschiebt sich die Frage vom Gesetz zum Preis. Wir schätzen ein, wie Käufer in Hamm den Zustand Ihrer Anlage derzeit bewerten und was das für Ihren Verkaufspreis bedeutet.
Kostenlos und unverbindlich. Für Fragen zu Förderung und Anlagentechnik verweisen wir Sie an einen Energieberater.
Was das für Ihre Immobilie in Hamm bedeutet
Für den Markt ist die Reform eine gute Nachricht. Häuser aus den siebziger und achtziger Jahren, die in Hamm einen großen Teil des Bestands ausmachen, waren zuletzt oft mit einem Fragezeichen behaftet: Was muss der Käufer sofort investieren? Ein Teil dieser Unsicherheit ist weg.
Das heißt nicht, dass der energetische Zustand keine Rolle mehr spielt. Betriebskosten, CO₂-Preis und die Bio-Quote wirken weiter, und Käufer rechnen genau. Aber die Verhandlung führt jetzt über Wirtschaftlichkeit statt über vermeintliche Pflichten. Wer eine Modernisierung plant und vermietet, findet die Umlagemöglichkeiten in einem eigenen Beitrag.
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Quellen: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zum Gebäudemodernisierungsgesetz; Bundesregierung zum GModG; ADAC zum Heizungsgesetz (Bio-Quote); KfW-Heizungsförderung seit 21.07.2026; Haufe zu den Energieausweis-Änderungen ab 2027 und zur bundesweiten Solarpflicht nach § 106 GModG; Verbraucherzentrale NRW und Solaranlagen-Verordnung NRW zur Landesregelung. Stand: August 2026.
Häufige Fragen
Muss ich meine alte Heizung jetzt austauschen?
Nein. Seit dem 29. Juli 2026 gibt es keine Austauschpflicht mehr allein wegen des Alters. Die früheren Vorschriften dazu wurden gestrichen. Eine funktionierende Heizung dürfen Sie weiterbetreiben und auch reparieren lassen, unabhängig davon, wie alt sie ist.
Darf ich noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?
Ja. Die Vorgabe, dass eine neue Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen muss, ist entfallen. An ihre Stelle tritt ab 2029 die Bio-Quote. Sie wählen frei zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridlösung sowie Gas- und Ölheizung. Beachten Sie aber die steigende Quote für klimaneutrale Brennstoffe ab 2029.
Was ist die Bio-Quote für Öl- und Gasheizungen?
Wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 einen wachsenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe einsetzen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Für neu eingebaute Anlagen gilt zunächst eine Übergangsfrist von bis zu zwölf Monaten. Getrennt davon steigt die Grüngas- und Grünheizölquote der Lieferanten bis 2045 auf 100 Prozent und verteuert fossile Brennstoffe auch für Bestandsheizungen.
Wie hoch ist die Förderung für einen Heizungstausch?
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent, wenn eine fossile Heizung durch eine förderfähige erneuerbare Anlage ersetzt wird. Mit Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus sind bis zu 80 Prozent möglich. Förderfähig sind derzeit maximal 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, der Höchstzuschuss liegt damit bei rund 22.400 Euro. Beantragt wird bei der KfW; zum 21. Juli 2026 wurden die Konditionen angepasst.
Muss ich beim Verkauf noch einen Energieausweis vorlegen?
Ja, daran hat sich nichts geändert. Der gültige Energieausweis muss spätestens bei der Besichtigung vorliegen und nach dem Kaufvertrag an den Käufer übergeben werden. Die Kennwerte gehören bereits in die Anzeige. Für Energieausweise gelten ab Januar 2027 neue Regeln: Verbrauchsdaten werden dann jährlich nach Energieträgern getrennt über zwei Jahre erfasst.
Muss ich als Käufer die oberste Geschossdecke dämmen?
Nicht in jedem Fall. Die Nachrüstpflicht besteht weiter, die Zweijahresfrist nach einem Eigentümerwechsel gilt aber nur für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst wohnte, und sie lief ab dem ersten Übergang nach diesem Stichtag. Bei einem Haus, das seitdem schon verkauft wurde, beginnt sie nicht neu. Selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind außerdem ausgenommen, wenn sich die Dämmung nicht in angemessener Frist amortisiert. Klären Sie den konkreten Fall vor dem Kauf.
Muss ich auf mein bestehendes Einfamilienhaus eine Solaranlage bauen?
Nach der Bundesregelung nicht: § 106 GModG nimmt bestehende Wohngebäude aus und erreicht Wohngebäude erst 2030 im Neubau. In Nordrhein-Westfalen gilt allerdings bereits eine eigene Pflicht. Sie greift bei neuen Wohngebäuden seit dem 1. Januar 2025 und seit Anfang 2026 auch, wenn die Dachhaut vollständig erneuert wird, ebenfalls am Bestandsgebäude. Erfüllt werden kann sie mit Photovoltaik oder Solarthermie, und es gibt Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Spielt die kommunale Wärmeplanung noch eine Rolle?
Für Ihre Entscheidung beim Heizungstausch nicht mehr: Die frühere Kopplung an die Wärmeplanung ist entfallen. Die Wärmepläne der Städte behalten ihre Wirkung und sind trotzdem einen Blick wert, weil sie zeigen, wo künftig Fernwärme geplant ist.
Rechtsgrundlage: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), in Kraft seit 29.07.2026, sowie die Heizungsförderung der KfW (Stand August 2026). Dieser Beitrag und die Antworten oben bieten eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Energieberatung oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Verkaufen mit klarer Faktenlage
Geprüft. Eingeordnet. Belegt.
Ein Haus mit älterer Heizung ist kein Sanierungsfall von Gesetzes wegen. Wir sagen Käufern, was gilt, statt Vermutungen im Raum stehen zu lassen.
Fakten statt Gerüchte
Die Rechtslage hat sich 2026 deutlich entspannt. Wer das belegen kann, verhandelt souveräner über den Preis.
Unterlagen vollständig
Energieausweis, Heizungsdaten und Wartungsnachweise gehören von Anfang an ins Exposé, nicht auf Nachfrage.
Realistisch bewerten
Wir sagen Ihnen, wie sich der Zustand der Heizung im Markt in Hamm tatsächlich auf den Preis auswirkt.